§ 8 TexModSchneiderAusbV – Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TexModSchneiderAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021