§ 8 TexModSchneiderAusbV – Inhalt von Teil 1

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Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TexModSchneiderAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021