§ 11 TexModSchneiderAusbV – Prüfungsbereich Planung und Fertigung

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(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
2.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
3.
den Materialbedarf zu ermitteln,
4.
Arbeitsschritte festzulegen,
5.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
6.
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
7.
Schnitttechniken anzuwenden und
8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TexModSchneiderAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021