§ 1 TelekomJubV – Geltungsbereich

📖 🔍

Ergänzend zu den Vorschriften der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TelekomJubV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 V v. 12.10.2015 I 1685

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026