II. TELEKOMErnAnOErgAnO ☆ 📖 🔍 Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I der Anordnung vom 28. Februar 1990 genannten Beamten und Beamtinnen vor. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026