II. TELEKOMErnAnOErgAnO

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Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I der Anordnung vom 28. Februar 1990 genannten Beamten und Beamtinnen vor.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026