§ 19 TEHG
Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
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(1) Für die in Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführt ist.
- 1.
- Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
- 2.
- Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Teil A Abschnitt 3 des Anhangs genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
- 1.
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- 2.
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
- 3.
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Bedürfen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 30 des Anhangs einer Genehmigung nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.
- 1.
- Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden, und
- 2.
- Anlagen, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoffe nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse eingesetzt werden dürfen, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien entsprechen.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen sind.