Anlage 2 TechFachwPrV – (zu § 11) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2402 – 2403)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
- a)
- Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
- b)
- Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,
- 2.
- zum Prüfungsteil „Technische Qualifikationen“
- a)
- Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
- b)
- Benennung und Bewertung der drei Qualifikationsbereiche mit Punkten,
- 3.
- zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
- a)
- Benennung des Prüfungsteils,
- b)
- Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Note sowie
- c)
- Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Note,
- 4.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
- die Gesamtnote in Worten,
- 7.
- Befreiungen nach § 8.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TechFachwPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 72 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026