§ 4 TBelV – Abwicklung bei Beendigung der Beleihung

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(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder einer von diesem bestimmten Stelle
1.
alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Transparenzregisters erforderlichen Softwareprogramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und
2.
die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an der für das Transparenzregister genutzten Internetadresse zu übertragen.

(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Finanzen erstattet. Das Bundesministerium der Finanzen erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen zustehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TBelV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2023 I Nr. 377

Die V tritt gem. § 5 Satz 2 dieser V am 31.12.2024 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 5 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 15.12.2023 I Nr. 377 über den 31.12.2024 hinaus bis zum 31.12.2031 verlängert worden

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026