§ 4 TBelV – Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder einer von diesem bestimmten Stelle
- 1.
- alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Transparenzregisters erforderlichen Softwareprogramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an der für das Transparenzregister genutzten Internetadresse zu übertragen.
(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Finanzen erstattet. Das Bundesministerium der Finanzen erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen zustehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TBelV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2023 I Nr. 377
Die V tritt gem. § 5 Satz 2 dieser V am 31.12.2024 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 5 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 15.12.2023 I Nr. 377 über den 31.12.2024 hinaus bis zum 31.12.2031 verlängert worden
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026