§ 9 TauchPrV 2000 – Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im „Fachtheoretischen Teil“ sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.
(3) Im „Fachpraktischen Teil“ sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte“ und „Durchführung von Taucherarbeiten“ nach § 7 Absatz 1 zu bewerten.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TauchPrV 2000, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026