§ 8 TAppV – Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.
(3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfungen innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen abzulegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TAppV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. März 2020