§ 67 TAppV – Ausnahmen
Die Universität, an der der oder die Studierende eingeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von
- 1.
- § 6,
- 2.
- § 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,
- 3.
- § 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,
- 4.
- § 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben muss,
- 5.
- § 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung,
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TAppV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. März 2020