§ 65 TAppV – Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
(1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet
- 1.
- Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,
- 2.
- Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
(3) (weggefallen)
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TAppV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. März 2020