§ 54 TAppV – Praktika
Die Praktika nach diesem Abschnitt werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet. Der Zeitpunkt der Ableistung wird von der Universität festgelegt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TAppV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. März 2020