§ 13 TAV – Übergangsregelung ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2024 mit Traumaambulanzen geschlossen werden, ist diese Verordnung nicht anzuwenden. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026