§ 1 TAV
Regelungsgegenstand
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Diese Verordnung regelt für den Bereich der Sozialen Entschädigung die von der Traumaambulanz, die Leistungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt, zu erfüllenden Voraussetzungen.
Suchhilfen: Traumaambulanz Anspruch, Sozialleistung bei Unfall, Entschädigung nach SGB XIV, Voraussetzungen Traumaambulanz, Leistungen Traumaambulanz, schädigung, aussetzungen