§ 33 TabakerzV

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Absatz 1 oder 3 eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 eine Liste mit den Angaben nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.

Suchhilfen: Zigaretten illegal verkaufen, Tabak ohne Lizenz, Tabakliste fehlt, Verstoß Tabakerzeugnisgesetz, Tabakverkauf Ordnungswidrigkeit, Tabaklistenpflicht, Tabak zum Selbstdrehen illegal, Tabakmarkt unzulässig, kaufen