§ 30 TabakerzV – Warnhinweis

📖 🔍

(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit. “

(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss
1.
auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,
2.
jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und
3.
den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026