§ 30 TabakerzV – Warnhinweis
(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit. “
(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss
- 1.
- auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,
- 2.
- jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und
- 3.
- den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026