§ 28 TabakerzV – Inhaltsstoffe

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Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026