§ 25 TabakerzV – Informationspflichten
Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vorzulegen:
- 1.
- die Verkaufsmengendaten des vorangegangenen Kalenderjahres, beginnend mit dem 1. Januar 2015, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art,
- 2.
- Informationen über die Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher, Nichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzer,
- 3.
- Informationen über die Art des Verkaufs und
- 4.
- Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktforschungsstudien, einschließlich einer englischen Fassung dieser Zusammenfassungen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026