§ 19 TabakerzV – Ausgabestelle
(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind.
Fußnoten
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026