§ 17 TabakerzV – Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse
(1) Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig. “
(2) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. Der Warnhinweis muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026