§ 24 TabakerzG
Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen
📖
↗ Links
Bedarfsgegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder Verunreinigungen, die Sicherheit und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.
Suchhilfen: Bedarfsgegenstand Sicherheit, Tabakerzeugnis Inverkehrbringen, Gefahrstoffe Tabak, Verbraucherschutz Tabakerzeugnisse, Stoffe im Tabak, Gesundheitliche Unbedenklichkeit, Produktzulassung Tabakerzeugnisse