§ 10 TÄHAV
Abgabe kleiner Mengen zwischen tierärztlichen Hausapotheken
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Betreiberinnen und Betreiber zweier tierärztlicher Hausapotheken dürfen im Einzelfall kleine Mengen von Tierarzneimitteln unmittelbar untereinander abgeben ohne im Besitz einer Großhandelsvertriebserlaubnis zu sein, wenn
- 1.
- die tierärztlichen Hausapotheken innerhalb desselben Kreises, derselben kreisfreien Stadt oder in einem benachbarten Kreis oder einer benachbarten kreisfreien Stadt liegen und
- 2.
- die notwendige arzneiliche Versorgung der zu behandelnden Tiere mit Tierarzneimitteln ernstlich gefährdet ist.
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