§ 5 TelekomAZV – Lebensarbeitszeitkonten
(1) Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen. Auf dem Lebensarbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart und für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden.
- 1.
- Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie
- 2.
- Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit.
- 1.
- 12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4,
- 2.
- 15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
- 3.
- 20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
- 4.
- 27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16.
(4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Telekom AG.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TelekomAZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2015 I 1685
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Dezember 2015