§ 5 SZAG – Verordnungsermächtigung

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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SZAG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.10.2025 I Nr. 247

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. März 2026