§ 5 SZAG – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SZAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. März 2026