§ 9 SysStabV – Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

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(1) Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, die für die Vorbereitung der Nachrüstung erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Absatz 2 gesetzten Frist in der angeforderten Form an den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu übermitteln.

(2) Weiterhin sind Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 verpflichtet, die Nachrüstung des an die Anlage angeschlossenen Wechselrichters durch eine vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes beauftragte fachkundige Person zu dem nach § 8 Absatz 3 vorgeschlagenen Zeitpunkt zu ermöglichen oder mindestens eine Kalenderwoche vor diesem Zeitpunkt einen neuen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüstung vorzuschlagen; der neue Zeitpunkt darf nicht mehr als drei Wochen nach dem vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SysStabV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026