§ 7 SysStabV – Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen

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Für den Fall, dass zwischen der nach § 2 Absatz 1 betroffenen Anlage und dem Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung installiert ist, hat der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen auch diese in der Weise nachzurüsten, dass für die Unterfrequenzabschaltung ein Wert von 47,5 Hertz und für die Überfrequenzabschaltung ein Wert von 51,5 Hertz einzustellen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SysStabV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026