§ 54 SVWO
Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung
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(1) Die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der brieflich abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Die Online-Wahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Die Ermittlung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben.
- 1.
- die Gesamtzahl der elektronisch abgegebenen Stimmen,
- 2.
- die Zahl der gültigen elektronisch abgegebenen Stimmen,
- 3.
- die Zahl der ungültigen elektronisch abgegebenen Stimmen sowie
- 4.
- die Zahl der für jede Vorschlagsliste elektronisch abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahlergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Datensätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor Veränderungen und Löschung geschützt sein.
(4) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlausschuss unverzüglich die Wahlniederschrift.
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