Art 2 SVwHKVorRV

Rechtsstellung

📖
(1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere
a)
Verträge schließen,
b)
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
c)
vor Gericht stehen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen Leiter vertreten.

Suchhilfen: Büro Rechtspersönlichkeit, Büro Verträge schließen, Büro Vermögen erwerben, Büro vor Gericht stehen, Vertretung durch Leiter, Büro Eigentum erwerben, mögen, werben, tretung