Art 2 SVwHKVorRV
Rechtsstellung
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(1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere
- a)
- Verträge schließen,
- b)
- bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
- c)
- vor Gericht stehen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen Leiter vertreten.
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