Art 10 SVwHKVorRV

Befreiung der Dienstkraftfahrzeuge des Büros und bestimmter Privatfahrzeuge der entsandten Mitarbeiter von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer

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Die Dienstfahrzeuge des Büros und bis zu zwei Privatfahrzeuge jedes entsandten Mitarbeiters des Büros sind von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer befreit, sofern diese nicht von einer anderen Person zu entrichten sind.

Suchhilfen: Dienstfahrzeug Steuerbefreiung, Kfz‑Steuer Befreiung Büro, Privatfahrzeug Steuerfrei Entsendung, Entsandte Mitarbeiter Fahrzeugsteuer, Bürofahrzeug Steuerbefreiung, Kraftfahrzeugsteuer Ausnahmeregelung, Fahrzeugsteuer Befreiung Entsendung, freiung, sendung, nahmeregelung