§ 8 SVOrgSaarG
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Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden.
Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden.