§ 1 SVLFGG – Errichtung
Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVLFGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.12.2022 I 2759
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Mai 2023