§ 9 SVIKG – Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026