§ 2 SVIKG – Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026