§ 2 SVIKG – Zweck des Sondervermögens

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Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026