§ 28 SVHV

Gliederung der Haushaltsrechnung

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(1) In der Haushaltsrechnung sind Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des von den Versicherungsträgern jeweils angewandten Kontenrahmens den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. § 5 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Mehr- und Minderausgaben sowie Mindereinnahmen sind, soweit erforderlich, zu erläutern.

Suchhilfen: Haushaltsrechnung gliedern, Einnahmen ausweisen, Ausgaben strukturieren, Versicherungsbudget planen, Kontenrahmen verwenden, Haushaltsplan Ansatz, Mehr- und Minderausgaben erklären, Haushaltsreste berücksichtigen, nahmen, weisen, gaben, wenden, klären, rücksichtigen