§ 2 SVHV
Abgrenzung nach Haushaltsjahren
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Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.
Suchhilfen: Haushaltsjahr planen, Einnahmen zuordnen, Budgetjahr festlegen, Verwaltungsvorschriften Rechnungswesen, Jahresbudget bestimmen, Haushaltsmittel veranschlagen, nahmen, ordnen, waltungsvorschriften, stimmen, anschlagen