§ 95 SVG

Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler

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Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 34, 92 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 38 ist entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Umsiedler Beschäftigung, öffentlicher Dienst Gleichstellung, Sonderregelung Dienstrecht, Dienst bei öffentlichem Dienstherrn, Beschäftigung nach Herkunftsland, Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst, Umsiedler im Staatsdienst, Vertriebene im öffentlichen Dienst, schäftigung