§ 51 SVG
Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
↗ Links
Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder er vor Ableistung einer Wehrdienstzeit von fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für ihren oder seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.
Suchhilfen: Unterhaltsbeitrag Soldat, Entlassung wegen Alter Unterhalt, Dienstunfähigkeit Unterhaltsanspruch, Wehrdienst Unterhaltsantrag, Ruhestand Soldat Unterhalt, Antrag Unterhaltsbeitrag, Unterhaltszahlung nach Entlassung, Soldatenunterhalt bei Entlassung, lassung, haltszahlung