§ 125 SVG

Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

📖
Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.

Suchhilfen: Versorgungsleistung, Einsatzversorgungs‑Verbesserungsgesetz, Anspruchsberechnung, sorgungsleistung, spruchsberechnung