§ 122 SVG

Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung

📖

Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Suchhilfen: Beamtenverhältnis auf Probe ohne Amt, Übergangsregelung für Beamte, Probezeit ohne Stellenzuweisung, Anstellung wegfallen Beamte, Alte Beamtenvorschriften anwenden, Beamtenstatus ohne Amt, Beamtenrecht Übergangsbestimmung, gangsregelung, stellung, fallen, amtenvorschriften, wenden, gangsbestimmung