§ 105 SVG

Anpassung der Versorgungsbezüge

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Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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