§ 10 SVG
Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
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- 1.
- infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und
- 2.
- deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,
(2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten der Soldatin oder des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
(4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden erstattet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.
- 1.
- sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
- 2.
- ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre.
Suchhilfen: Berufliche Teilhabe Soldat, Umschulung nach Wehrdienst, Erwerbsfähigkeit Förderung, Eingliederungsmaßnahme Bundeswehr, Beratung bei Dienstunfähigkeit, Behinderung nach Wehrzeit, schulung, ratung, hinderung