§ 1 SVBezGrV 2026 – Bezugsgröße in der Sozialversicherung

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Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2025