§ 1 SVBezGrV 2025 – Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024