§ 14 SUrlV
Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer
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Für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, zu gewähren.
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