§ 2 SURE-GewährlG – Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages

📖 🔍

(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet.

(2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. Das Weitere bestimmt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SURE-GewährlG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 412

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026