§ 6 SubvG – Anzeige bei Verdacht eines Subventionsbetrugs

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Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026