§ 1 StZG – Zweck des Gesetzes

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Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die staatliche Verpflichtung, die Menschenwürde und das Recht auf Leben zu achten und zu schützen und die Freiheit der Forschung zu gewährleisten,
1.
die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen grundsätzlich zu verbieten,
2.
zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen veranlasst wird, und
3.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StZG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026