§ 62 StVZO

Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen

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Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.

Suchhilfen: elektrische Sicherheit Fahrzeug, Stromunfall Vermeidung, Personenschutz Elektrofahrzeug, Sachschaden Vermeidung Elektroauto, elektrische Anlage Prüfung, Gefahr durch elektrische Einwirkung, Elektrofahrzeug Sicherheitsanforderungen, elektrische Komponenten Schutz, meidung, wirkung