§ 62 StVZO
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
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Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
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