§ 59 StVZO
Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
↗ Links
- 1.
- Hersteller des Fahrzeugs;
- 2.
- Fahrzeugtyp;
- 3.
- Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
- 4.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
- 5.
- zulässiges Gesamtgewicht;
- 6.
- zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 – darf das Schild angebracht sein.
(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.
- 1.
- die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt,
- 2.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und
- 3.
- die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.
(3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder lässt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.
Suchhilfen: Fabrikschild am Fahrzeug, Herstellerangaben Kfz, Fahrzeugidentifikationsnummer Schild, Baujahr Kennzeichnung, Zulässiges Gesamtgewicht Aufkleber, Achslast Schild, Kraftfahrzeug-Identifikationsschild, Fahrzeugtyp Kennzeichnung