§ 47c StVZO

Ableitung von Abgasen

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Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, dass das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen weder über die seitliche noch über die hintere Begrenzung der Fahrzeuge hinausragen.

Suchhilfen: Auspuff nach hinten richten, Abgasausstoß Winkel Fahrzeug, Auspuffrohr nicht nach unten, Abgaseinschluss Fahrzeug, Auspuffrohr seitlich begrenzen, Abgaseinschluss Innenraum verhindern, Auspuffausrichtung nach oben, grenzen, puffausrichtung